Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 10
Raucherbereiche

(1) Das Rauchen ist in den jeweiligen Außenbereichen, in ausgewiesenen Raucherzimmern und in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 4 des Nichtraucherschutzgesetzes NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635) geändert worden ist, auch in den Zimmern bei geschlossener Tür gestattet, soweit hierdurch die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung nicht gefährdet wird.

(2) Andere Untergebrachte dürfen durch Raucherinnen und Raucher nicht gestört werden. Dies gilt insbesondere für Schwangere oder erkrankte Personen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.