Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Reinigung

(1) Gemeinschafts- und Verwaltungsräume, Flure, Treppenhäuser und sanitäre Einrichtungen werden außerhalb der Nachtruhe regelmäßig gereinigt. Während der Reinigung haben die Untergebrachten die jeweils zu säubernden Bereiche zu verlassen.

(2) Bedienstete der Einrichtung kontrollieren außerhalb der Nachtruhe in regelmäßigen Abständen den hygienischen Zustand aller Räume und Einrichtungsgegenstände.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.