Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 14
Seelsorgerische Betreuung, Religionsausübung

(1) Auf Wunsch wird Untergebrachten der Kontakt zu einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger der eigenen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die Einrichtung vermittelt. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger kann Untergebrachte auf deren Wunsch auch besuchen.

(2) In der Einrichtung ist eine ausreichende Zahl von Räumen einzurichten, um eine angemessene Religions- oder Weltanschauungsausübung zu gewährleisten.

(3) Die Untergebrachten haben die Möglichkeit an Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft in der Einrichtung teilzunehmen. Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn und soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist vorher zu hören.

(4) Zu Teilnahme von Untergebrachten an konfessionsfremden Gottesdiensten und Veranstaltungen anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann zugelassen werden, wenn die ausführende Seelsorgerin oder der ausführende Seelsorger zustimmt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.