Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 15
Besuche

(1) Untergebrachte dürfen täglich in der Zeit von 9 bis 19 Uhr Besuch in hierfür vorgesehenen Besuchsräumen empfangen. Die Besuchsdauer kann im Einzelfall auf 90 Minuten begrenzt werden, wenn die Raumkapazitäten erschöpft sind. Besucherinnen und Besucher werden bis 17 Uhr 30 Minuten eingelassen. Eine Beaufsichtigung von Besuchen ist zulässig.

(2) Das Besuchsrecht darf nur aus Gründen der Sicherheit und schwerwiegenden Gründen der Ordnung, namentlich bei Gefährdung des Unterbringungs-zwecks, durch die Leitung der Einrichtung eingeschränkt werden.

(3) Ein Besuch kann nach einer Abmahnung abgebrochen werden, wenn auf Grund des Verhaltens der Besucherinnen oder Besucher oder der Untergebrachten die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährdet wird. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(4) Besucherinnen und Besucher haben sich auszuweisen. Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherin oder der Besucher sich und ihre mitgebrachten Gegenstände durchsuchen lassen. Die Verwendung eines Metalldetektors vor Gewährung des Zutritts zur Einrichtung ist zulässig. Insbesondere Taschen, Jacken und Mäntel, Mobiltelefone mit Kamerafunktion oder Internetzugang oder Gegenstände, die geeignet sind Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen oder zur Entziehung von der Unterbringung oder zur Flucht dienen könnten, sind in den Besuchsräumen nicht gestattet.

(5) Besuche beauftragter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie durch Angehörige der Konsularbehörden und Behördenvertreter sind auch außerhalb der Besuchszeit von 9 bis 19 Uhr, jedoch nicht innerhalb der Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr, zuzulassen. Diese Besuche finden ohne zeitliche Begrenzung und ohne Beaufsichtigung statt. Die Vertraulichkeit dabei geführter Gespräche ist bei Bedarf über eigens hierfür bereit gestellte Räume sicherzustellen; dies gilt auch für Gespräche mit Betreuungspersonen von anerkannten Hilfs- und Unterstützungsorganisationen. Eigene Taschen, Mobiltelefone und Mittel der Bürokommunikation dürfen von dem in Satz 1 genannten Personenkreis mitgeführt werden. Im Übrigen gilt Absatz 4 für anwaltliche Besuche mit der Einschränkung, dass eine inhaltliche Überprüfung der von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Besuchen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen nicht zulässig ist.

(6) Angehörigen anerkannter Hilfs- und Unterstützungsorganisationen der Flüchtlingshilfe kann mit Zustimmung der Untergebrachten gestattet werden, an Gesprächen nach den Absätzen 1 und 5 teilzunehmen. Die Einrichtung darf Informationen über Untergebrachte nur mit deren schriftlicher Zustimmung weitergeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.