Historische SGV. NRW.
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§ 17
Bezug von Zeitungen, Mediennutzung
(1) Untergebrachte dürfen auf eigene Kosten über die Einrichtung Zeitungen und andere Druckerzeugnisse beziehen. Der Zugang zu öffentlich-rechtlichen und sonstigen nicht kostenpflichtigen Rundfunk- und Fernsehangeboten ist in angemessenem Umfang zu ermöglichen.
(2) Die Nutzung eigener TV-und Rundfunkempfangsgeräte in den Zimmern kann zugelassen werden.
(3) Andere Untergebrachte dürfen durch den Fernseh- oder Hörfunkempfang in den Zimmern und Gemeinschaftsräumen nicht gestört werden. Anderenfalls kann der Fernseh- und Hörfunkempfang eingeschränkt oder unterbunden werden.
(4) Untergebrachte können im Rahmen der technischen Möglichkeiten an Computern der Einrichtung das Internet unter Aufsicht nutzen.
(5) § 5 Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend, die Internetnutzung kann hierzu eingeschränkt oder unterbunden werden.
In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424). |