Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 18
Verhaltensregeln, Durchsuchung

(1) Untergebrachte dürfen durch ihr Verhalten gegenüber dem Personal der Einrichtung, anderen Untergebrachten und sonstigen Personen das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht beeinträchtigen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals haben sie Folge zu leisten.

(2) Untergebrachte haben sich nach der Tageseinteilung in der Einrichtung zu richten.

(3) Untergebrachte, ihre Sachen und ihre Zimmer sowie sonstige Räume der Einrichtung können zur Wahrung der Sicherheit der in der Einrichtung tätigen Bediensteten und der untergebrachten Personen und zur Verhinderung von Eigen- oder Fremdgefährdungen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Personen ist durch männliche und die Durchsuchung weiblicher Personen ist durch weibliche Bedienstete unter Beachtung der Menschenwürde in einem abgeschirmten Bereich durchzuführen. Durchsuchungen der Zimmer und der Sachen von Untergebrachten werden grundsätzlich von mindestens zwei Bediensteten der Einrichtung gemeinsam durchgeführt.

(4) Durchsuchungen der Untergebrachten, ihrer Zimmer und ihrer Sachen sollen den Untergebrachten erläutert werden und sind außerdem zu dokumentieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.