Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 19
Besondere Sicherungsmaßnahmen, unmittelbarer Zwang

(1) Gegenüber Untergebrachten können folgende besondere Sicherungsmaßnahmen unter entsprechender Anwendung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen unter den einschränkenden Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 angeordnet werden:

1. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,

2. die Fesselung in einem besonders gesicherten Raum,

3. die Fixierung in einem besonders gesicherten Raum,

4. die Fesselung während des Transports,

5. die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt und

6. die Beobachtung während des Einschlusses.

(2) Die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände kann die Leitung der Einrichtung verfügen, wenn und solange nach dem Verhalten von Untergebrachten oder auf Grund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder der Selbstverletzung besteht und mildere Mittel nicht ausreichen. Die Maßnahme ist auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung nicht anders abgewendet werden kann.

(3) Unterbringungen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände von mehr als 24 Stunden Dauer sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Untergebrachten sind während dieser Unterbringung in besonderem Maße ärztlich und psychologisch zu betreuen und durch Bedienstete der Einrichtung kontinuierlich zu beobachten. Eine ununterbrochene Beobachtung mittels Videotechnik ist nur zulässig, wenn sie im Einzelfall zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für das Leben oder gegenwärtiger erheblicher Gefahren für die Gesundheit von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Das Schamgefühl der Untergebrachten ist zu schonen.

(4) Die Fesselung und Fixierung in einem besonders gesicherten Raum oder eine Fesselung während des Transports kann die Leitung der Einrichtung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anordnen.

(5) Fesseln dürfen in der Regel nur an Händen oder Füßen angelegt werden. Bei Art und Umfang der Fesselung oder Fixierung sind die Untergebrachten zu schonen. Die Fesselung oder Fixierung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann. Für die Dauer der Fixierung in dem besonders gesicherten Raum ist die untergebrachte Person durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. Bei einer Ausführung ist die Fesselung zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um ein Entweichen zu verhindern.

(6) Die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt oder die Beobachtung während des Einschlusses kann die Leitung der Einrichtung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anordnen. Die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt ist auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 zulässig.

(7) Bei Gefahr im Verzug können besondere Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 bis 6 auch durch andere Bedienstete getroffen werden; die Entscheidung der Leitung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.

(8) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 bis 6 sollen den Untergebrachten zusammen mit ihrer Anordnung erläutert werden. Bei einer Eigen- oder Fremdgefährdung durch die Untergebrachten kann die Erläuterung nachgeholt werden. Anordnung und Dauer der Maßnahmen sind außerdem zu dokumentieren.

(9) Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Einrichtung gelten die Vorschriften des Abschnittes 13 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.