Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 21
Medizinische Versorgung

(1) Untergebrachte werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften medizinisch versorgt. Die Versorgung erfolgt grundsätzlich durch den für die Einrichtung bestellten medizinisch-ärztlichen Dienst. Für psychologische und fachpsychiatrische Kriseninterventionen und Intensivbetreuungen sollen bei Bedarf geeignete Betreuungspersonen oder externe Fachkräfte, in Eilfällen ein Notarzt, herangezogen werden. Besteht der Verdacht einer ansteckenden Krankheit, sind Betroffene sofort separat unterzubringen.

(2) Kann eine sachgemäße medizinische Behandlung nach Feststellung der für die Einrichtung bestellten Ärztin beziehungsweise des für die Einrichtung bestellten Arztes nur durch eine Fachärztin oder einen Facharzt außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden, sind Untergebrachte unter Beachtung der Maßnahmen der Sicherung dieser Behandlung zuzuführen.

(3) Ist eine sachgemäße Behandlung oder Beobachtung nur in einem Krankenhaus möglich, wo die Bewachung nicht aufrechterhalten werden kann, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, um die Aussetzung der Haftanordnung zu prüfen und gegebenenfalls deren Aufhebung beantragen zu können.

(4) Die Einrichtung beschafft bei Bedarf die für Untergebrachte für eine Erstversorgung im Zielstaat erforderlichen Medikamente und stellt sicher, dass für eine Erstversorgung erforderliche Medikamente mit den notwendigen Erläuterungen an das jeweilige Abholteam übergeben werden, das zudem über wesentliche medizinische Vorkommnisse während der Unterbringung im erforderlichen Umfang unterrichtet wird. Die zuständige Ausländerbehörde stellt sicher, das Flugtauglichkeits- und Reisefähigkeitsbescheinigungen beigebracht werden.

(5) Von während der Unterbringung vom medizinisch-ärztlichen Dienst der Einrichtung erstellten Berichten sollen den Untergebrachten bei Verlassen der Einrichtung Abschriften in deutscher Sprache ausgehändigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.