Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 24
Dokumentation, Akteneinsicht

(1) Neben den bereits genannten Durchsuchungen und Maßnahmen nach § 19 ist auch der sonstige Aufenthalt der Untergebrachten in der Einrichtung zu dokumentieren.

(2) Untergebrachte und von ihnen bevollmächtigte Personen haben das Recht, diese Dokumentation in Gegenwart einer oder eines Bediensteten der Einrichtung einzusehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.