Historische SGV. NRW.

25 / 26

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 25
Unvereinbarkeit

Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, sowie Zweck und Eigenart der Abschiebungshaft stehen insbesondere der Anwendung der Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über

1. die Vollzugsgestaltung, den Behandlungsvollzug und den Vollzugsplan,

2. den offenen und geschlossenen Vollzug,

3. die Sozialtherapie,

4. die Beschäftigung und Vergütung,

5. Gelder der Gefangenen,

6. vollzugsöffnende Maßnahmen,

7. die Entlassung und soziale Eingliederung,

8. sozialtherapeutische Einrichtungen,

9. den Vollzug der Freiheitsstrafe bei angeordneter, vorbehaltener oder nachträglicher Sicherungsverwahrung,

10. den inneren Aufbau, Personal, Aufsicht und

11. den kriminologischen Dienst

entgegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.