Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 16. August 2022 (GV. NRW. S. 936).

 

§ 3
Eintragungsverfahren

(1) Die Untere Denkmalbehörde teilt ihre Absicht, ein Denkmal in die Denkmalliste einzutragen oder einen Antrag auf Eintragung abzulehnen, dem zuständigen Denkmalpflegeamt mit. Eine Äußerung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist dem zuständigen Denkmalpflegeamt mitzuteilen. In Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung.

(2) Beabsichtigt die Untere Denkmalbehörde eine von der Äußerung des Denkmalpflegeamtes abweichende Entscheidung zu erlassen, so teilt sie dies dem Denkmalpflegeamt unverzüglich unter Angabe von Gründen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes mit. Ersucht das Denkmalpflegeamt nicht innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung nach Satz 1 um die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde (§ 21 Absatz 4 Satz 3 Denkmalschutzgesetz NRW), so entscheidet die Untere Denkmalbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 430), geändert durch Verordnung vom 2. März 2016 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 30. April 2016; Verordnung vom 23. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 12. Dezember 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 16. August 2022 (GV. NRW. S. 936).

Fn 2

§ 4 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und Absatz 3 und 4 umbenannt durch Verordnung vom 2. März 2016 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 30. April 2016.

Fn 3

§ 8 Satz 2 geändert durch Verordnung vom 23. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 12. Dezember 2020.