Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1 (Fn 2)
Staatliche Anerkennung und Berufsbezeichnung

(1) Ein erfolgreich beendetes Studium mit dem inhaltlichen Gegenstand Soziale Arbeit an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen führt zugleich zur staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge und Sozialarbeiter, sofern die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind.

(2) Ein erfolgreich beendetes Studium mit dem inhaltlichen Gegenstand Kindheitspädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen führt zugleich zur staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge, sofern die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sind.

(3) Ein erfolgreich beendetes Studium mit dem inhaltlichen Gegenstand Heilpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen führt zugleich zur staatlichen Anerkennung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge, sofern die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind.

(4) Die staatliche Anerkennung wird von der Hochschule mit einer eigenen Urkunde ausgesprochen und berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ oder „staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin“ oder „staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ oder „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“.

(5) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn Erkenntnisse vorliegen, die auf eine fehlende fachliche oder persönliche Eignung schließen lassen. Eine Verurteilung wegen einer in § 72a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist, genannten Straftat führt zwingend zu einer Versagung nach Satz 1. Die Hochschule hat die staatliche Anerkennung auch aufzuheben, wenn einer Absolventin oder einem Absolventen der Studienabschluss, der Grundlage für die staatliche Anerkennung war, aberkannt wird.

(6) Bei Widerruf oder Rücknahme der staatlichen Anerkennung ist die gemäß Absatz 4 ausgestellte Urkunde durch die ausstellende Hochschule einzuziehen.

(7) Die Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 19. Mai 2015 (GV. NRW. S. 441); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 4  und § 3 Nummer 4 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.