Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6
Entsenderecht

(1) In Akkreditierungs-, Reakkreditierungs- und Systemakkreditierungsverfahren für einen Studiengang der Sozialen Arbeit und der Kindheitspädagogik hat das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium das Recht, ein Mitglied der Gutachtergruppe gemäß den Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung zu benennen oder eine Vertretung zum Termin der Begehung der Hochschule durch die Gutachtergruppe zu entsenden. Es ist im Vorfeld über entsprechende Verfahren zu informieren.

(2) In Akkreditierungs-, Reakkreditierungs- und Systemakkreditierungsverfahren für einen Studiengang der Heilpädagogik hat das für Soziales zuständige Ministerium das Recht, ein Mitglied der Gutachtergruppe gemäß den Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung zu benennen oder eine Vertretung zum Termin der Begehung der Hochschule durch die Gutachtergruppe zu entsenden. Es ist im Vorfeld über entsprechende Verfahren zu informieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 19. Mai 2015 (GV. NRW. S. 441); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 4  und § 3 Nummer 4 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.