Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1 (Fn 4)
Abgaben für Weiterbildungsstudierende, Gasthörer, Zweithörer und Teilnehmer an sonstigen Studienangeboten

(1) Das Ministerium überträgt die in § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Höhe des allgemeinen Gasthörerbeitrags zu bestimmen, und die in § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 3 des Hochschulabgabengesetzes festgelegte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Erhebung eines Zweithörerbeitrags zu bestimmen, jederzeit widerruflich auf die Hochschulen. Dies gilt nicht für die Fernuniversität in Hagen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. Soweit die Hochschule die Höhe des allgemeinen Gasthörerbeitrags und des Zweithörerbeitrags nicht bestimmt hat, beträgt sie jeweils 100 Euro pro Semester.

(2) Die Höhe des Weiterbildungsbeitrags sowie des besonderen Gasthörerbeitrags nach § 3 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetzes ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Weiterbildungsangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Bei der Ermittlung der Kosten sind die Grundsätze zur Kosten- und Leistungsrechnung in den Hochschulen zugrunde zu legen. Der Weiterbildungsbeitrag sowie der besondere Gasthörerbeitrag sind von der Hochschule für jedes Weiterbildungsangebot gesondert festzusetzen; sie betragen jeweils mindestens 100 Euro pro Semester. Die Kunsthochschulen werden ermächtigt, die Höhe des Weiterbildungsbeitrags sowie des besonderen Gasthörerbeitrags gegenüber der nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 ermittelten Höhe niedriger festzusetzen. Zur Festsetzung der niedrigeren Höhe nach Satz 4 überträgt das Ministerium die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Höhe des Weiterbildungsbeitrags sowie des besonderen Gasthörerbeitrags zu bestimmen, jederzeit widerruflich auf die Kunsthochschulen. In der Ordnung der Kunsthochschule nach Satz 5 wird die Höhe des Weiterbildungsbeitrags sowie des besonderen Gasthörerbeitrags, welche sich nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 ergibt, ausgewiesen.

(3) Die Hochschulen können durch Satzung festlegen, dass für Studienangebote, die kein grundständiges Studium oder Weiterbildung sind, von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Beiträge zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge darf die Summe der für das jeweilige Studienangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe darf 500 Euro pro Semester nicht überschreiten.

(4) Die Hochschule kann bedürftigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf Antrag Ermäßigung oder Erlass des besonderen Gasthörerbeitrags nach § 3 Absatz 2 des Hochschulabgabengesetzes bis zur Höhe von 10 Prozent der durch das jeweilige Weiterbildungsangebot entstandenen Gebührensumme gewähren. Dies gilt auch für die Beiträge, die für die Teilnahme an einem sonstigen Studienangebot zu entrichten sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 26. August 2015 (GV. NRW. S. 569); geändert durch Verordnung vom 25. März 2017 (GV. NRW. S. 388), in Kraft getreten am 14. April 2017; Verordnung vom 10. Januar 2020 (GV. NRW. S. 82), in Kraft getreten am 31. Januar 2020; Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.

Fn 2

§ 9 Absatz 4 aufgehoben durch Verordnung vom 25. März 2017 (GV. NRW. S. 388), in Kraft getreten am 14. April 2017.

Fn 3

§ 2 Absatz 1 geändert und § 3 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Januar 2020 (GV. NRW. S. 82), in Kraft getreten am 31. Januar 2020.

Fn 4

§ 1 Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.