Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Versendung

(1) Auf die Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme außerhalb des Lesesaals der das betreffende Archivgut verwahrenden Abteilung des Landesarchivs besteht kein Rechtsanspruch. Die Entscheidung über die Versendung liegt beim Landesarchiv.

(2) Die Versendung kann auf begründeten Antrag hin in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Umfang zur Nutzung in hauptamtlich verwaltete Archive des Inlands erfolgen, sofern diese sich verpflichten, das Archivgut in den Diensträumen unter ständiger fachlicher Aufsicht nur der antragstellenden Person vorzulegen, es diebstahl- und feuersicher zu verwahren, keine Kopien oder Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der vom Landesarchiv bestimmten Ausleihfrist, die vier Wochen nicht überschreiten soll, in der von diesem bestimmten Versendungsart zurücksenden. Die Ausleihfrist kann auf Antrag verlängert werden.

(3) Über die Art der Versendung entscheidet das Landesarchiv, wobei eine Sendung höchstens zehn Archivalieneinheiten umfassen soll. Die Kosten tragen diejenigen, die die Versendung veranlasst haben.

(4) Abweichend von Absatz 2 ist die Versendung an die Eigentümerin oder den Eigentümer des Archivguts zulässig. Eigentümer im Sinne von Satz 1 ist auch jeder Miteigentümer zum Bruchteil oder zur gesamten Hand.

(5) Aus wichtigen Gründen können versandte Archivalien jederzeit zurückgefordert werden.

(6) Das Landesarchiv hat bei Versendung von Archivgut die Empfängerin oder den Empfänger zur Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung zu verpflichten.

(7) Von der Versendung ausgeschlossen sind

1. Archivalien, die

a) Nutzungsbeschränkungen unterliegen,

b) wegen ihres hohen Wertes, ihres Ordnungs- und Erhaltungszustandes, wegen ihres Formates oder aus anderen Sicherheits- oder konservatorischen Gründen versendungsunfähig sind,

c) häufig genutzt werden oder

d) noch nicht ausreichend verzeichnet sind, und

2. Findmittel.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 3. September 2015 (GV. NRW. S. 620); geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 1, 3, 5 und 6, § 8 Absatz 1 und 2 sowie § 11 Absatz 5 geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.