Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 2
Aufnahmepflicht des Jugendamtes
(1) Das Jugendamt ist verpflichtet, von der Landesstelle NRW zugewiesene unbegleitete ausländische Minderjährige zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen.
(2) Zur Sicherung des Kindeswohls und zur Berücksichtigung des besonderen Schutzbedürfnisses der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen kann im Einzelfall bei Zuweisungsentscheidungen der Landesstelle NRW der Umfang der Aufnahmepflicht nach § 3 Absatz 2 vorübergehend bis zu 15 Prozent überschritten werden.
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§ 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |