Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 5
Interkommunale Kooperation
Zur Durchführung pädagogischer Maßnahmen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie der verwaltungs- und sorgerechtlichen und organisatorischen Abläufe, die im Zeitraum zwischen der Entscheidung über die Inobhutnahme einer oder eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch umgesetzt werden (Clearingverfahren), können Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise mit Zustimmung des zuständigen Landesjugendamts eine gemeinsame Stelle bilden, die die Aufgaben der Jugendämter wahrnimmt.
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§ 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |