Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6
Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz auf dem Rhein

(1) Für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz auf dem Rhein (Gefahrenabwehr auf dem Rhein) werden Löschboote mit regionalen Einsatzbereichen vorgehalten. Der Betrieb der Löschboote ist Aufgabe der örtlich zuständigen Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes im regelmäßigen Einsatzbereich eines Löschbootes.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt die Organisation der Gefahrenabwehr auf dem Rhein. Es legt nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände die Einsatzbereiche der Löschboote fest.

(3) Die Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 2 im regelmäßigen Einsatzbereich eines Löschbootes regeln nach Festlegung des regelmäßigen Einsatzbereichs den Betrieb des Löschbootes durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit als Pflichtregelung. Solange die Aufgabenträger nach Satz 1 keine anderweitige Vereinbarung treffen, bilden sie eine Trägergemeinschaft. In der Trägergemeinschaft übernimmt einer von ihnen die Aufgabe der Gefahrenabwehr auf dem Rhein im Bereich der Trägergemeinschaft in seine Zuständigkeit (Kernträger). Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, ist dies der Träger, in dessen Gebiet das Löschboot stationiert ist.

Teil 2

Organisation

Kapitel 1: Feuerwehr

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 886); geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 2

§ 30: Absatz 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1 geändert sowie Absatz 5 und 6 angefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 3

§ 46 Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 geändert, Absatz 5 (alt) aufgehoben, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5, Absatz 7 umbenannt in Absatz 6 und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 4

§ 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 5

§ 31 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.