Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 16
Werkfeuerwehren
(1) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte Feuerwehren. Die Bezirksregierung verpflichtet nach Anhörung der Gemeinde Betriebe oder Einrichtungen, bei denen die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist oder bei denen in einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Auf Antrag eines Betriebes oder einer Einrichtung kann die Bezirksregierung eine Betriebsfeuerwehr oder die zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren und zur Hilfeleistung im Betrieb oder der Einrichtung vorgehaltenen Brandschutzkräfte als Werkfeuerwehr anerkennen. Die Werkfeuerwehr besteht in der Regel aus hauptamtlichen Kräften. Die Bezirksregierung hat in Zeitabständen von längstens fünf Jahren den Leistungsstand der Werkfeuerwehren zu überprüfen.
(2) Die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr muss sich an den von dem Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren orientieren. Sie muss in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist. Sie müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere über Kenntnisse der Örtlichkeit, der Produktions- und Betriebsabläufe, der betrieblichen Gefahren sowie Schutzmaßnahmen und der besonderen Einsatzmittel verfügen.
(3) Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden, welche die Aufgaben für die beteiligten Betriebe oder die Einrichtungen gemeinsam wahrnimmt. Gehören hierzu auch Betriebe oder Einrichtungen, die bisher über keine eigene Werkfeuerwehr verfügen, ist eine Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr durch die Bezirksregierung erforderlich. Vor der Anerkennung ist die zuständige Brandschutzdienststelle zu hören. Der Werkfeuerwehr obliegt die Verpflichtung, die Gefahrenabwehr im Ereignisfall für den Standort nach einheitlichen Grundsätzen zu organisieren und umzusetzen. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 können die Betriebe oder Einrichtungen den Standortbetreiber mit der Durchführung der Aufgaben der gemeinsamen Werkfeuerwehr betrauen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Liegt das Betriebsgelände eines Betriebes oder einer Einrichtung mit einer Werkfeuerwehr oder mehrerer benachbarter Betriebe oder Einrichtungen mit einer gemeinsamen Werkfeuerwehr auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden, Kreise oder Regierungsbezirke, kann die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde eine einheitliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der den Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 1 obliegenden Aufgaben festlegen.
(5) Wird in einem Betrieb oder einer Einrichtung eine Werkfeuerwehr aus dem Grund angeordnet oder anerkannt, dass bei einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, die zudem über eine beschränkte Möglichkeit der Eigenrettung verfügt, kann der Betrieb oder die Einrichtung mit dem Träger des Brandschutzes vereinbaren, dass dieser die Aufgaben der Werkfeuerwehr übernimmt. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Bezirksregierung.
(6) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren obliegen den Werkfeuerwehren die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. Öffentliche Feuerwehren werden in der Regel nur eingesetzt, wenn sie angefordert werden. Zwischen dem Träger des Brandschutzes und der Werkfeuerwehr sind schriftliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit für den Einsatzfall zu treffen. Auf Antrag des Betriebes oder der Einrichtung kann die Bezirksregierung nach Anhörung der Gemeinde die Werkfeuerwehr zur Durchführung der Brandverhütungsschau mit hierzu geeigneten Kräften ermächtigen. Der Gemeinde ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Sie ist über das Ergebnis der Brandverhütungsschau und die zur Mängelbeseitigung veranlassten Maßnahmen zu unterrichten. Den Werkfeuerwehren obliegen in den Betrieben oder Einrichtungen auch die Gestellung von Brandsicherheitswachen, die Brandschutzerziehung sowie die Brandschutzaufklärung und die Selbsthilfe.
In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 886); geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 30: Absatz 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1 geändert sowie Absatz 5 und 6 angefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 46 Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 geändert, Absatz 5 (alt) aufgehoben, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5, Absatz 7 umbenannt in Absatz 6 und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. |
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§ 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 31 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |