Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 29
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder
Einrichtungen, von denen besondere Gefahren ausgehen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, bei denen Störungen von Betriebsabläufen für eine nicht unerhebliche Personenzahl zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können (besonders gefährliche Objekte), sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen die für die Brandschutzbedarfs-, Alarm- und Einsatzplanung erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Die Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, die Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes bei deren vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen zu unterstützen. Auf deren Verlangen haben sie im Einzelfall insbesondere

1. personelle und sächliche Vorkehrungen zu treffen, soweit die besonderen Gefahren mit der üblichen Ausstattung der Feuerwehr nicht abgewendet werden können. Ersatzweise kann der jeweils zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes von den Betreiberinnen und Betreibern verlangen, dass sie die Mittel bereitstellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Gefährdungen aus ihrer Anlage schützen;

2. unbeschadet weitergehender Vereinbarungen die unverzügliche Meldung von Störungen in der Anlage oder Einrichtung, die ohne das Wirksamwerden aktiver Sicherheitseinrichtungen zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigen führen können, an die Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Zustand oder das Emissionsverhalten einer Anlage oder Einrichtung während einer Störung nicht beurteilt werden kann;

3. gegen Missbrauch geschützte Verbindungen einzurichten und zu unterhalten, welche die Kommunikation zwischen der Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sowie Personen oder Stellen, die für die Meldung nach Nummer 2 oder für die Leitung der betrieblichen Abwehrmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei Ausfall des öffentlichen Fernmeldenetzes sicherzustellen;

4. entsprechend den örtlichen Erfordernissen eine Gebäudefunkanlage einzurichten, zu unterhalten und auf dem Stand der Technik zu halten;

5. sich an Übungen und Ausbildungsveranstaltungen der Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes nach § 32 Absatz 3, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, auf eigene Kosten zu beteiligen.

(3) Der für den Katastrophenschutz zuständige Kreis oder die kreisfreie Stadt kann die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1 verpflichten, betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und fortzuschreiben.

(4) Für Betreiber regierungsbezirksübergreifender Eisenbahnstrecken tritt an die Stelle der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Bezirksregierung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 886); geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 2

§ 30: Absatz 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1 geändert sowie Absatz 5 und 6 angefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 3

§ 46 Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 geändert, Absatz 5 (alt) aufgehoben, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5, Absatz 7 umbenannt in Absatz 6 und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 4

§ 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 5

§ 31 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.