Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 32
Ausbildung, Fortbildung und Übungen
(1) Die Gemeinden führen die Grundausbildung der Angehörigen öffentlicher Feuerwehren durch und bilden diese fort. Die weitergehende Aus- und Fortbildung der Angehörigen öffentlicher Feuerwehren obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Die Führungsausbildung und -fortbildung sowie die Vermittlung spezieller Fachkenntnisse erfolgt durch die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte des Landes.
(2) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind die anerkannten Hilfsorganisationen verantwortlich.
(3) Die Leistungsfähigkeit des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes ist durch Übungen und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben und zu stärken. Das Land unterstützt die kreisfreien Städte und Kreise bei der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Krisenstäbe und Einsatzleitungen bei Großeinsatzlagen und Katastrophen sowie die darüber hinaus dabei mitwirkenden Personen durch geeignete Veranstaltungen.
(4) Die Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes stehen Dritten gegen Kostenerstattung zur Verfügung. Den anerkannten Hilfsorganisationen kann eine kostenfreie Nutzung ermöglicht werden.
(5) Angehörige der Feuerwehr haben jährlich eine fachbezogene feuerwehrtechnische Fortbildung zu absolvieren.
Teil 5
Durchführung der Abwehrmaßnahmen
Kapitel 1: Einsatzleitung
In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 886); geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 30: Absatz 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1 geändert sowie Absatz 5 und 6 angefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 46 Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 geändert, Absatz 5 (alt) aufgehoben, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5, Absatz 7 umbenannt in Absatz 6 und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. |
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§ 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 31 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |