Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 50
Kostenträger
(1) Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden oder übernommenen Aufgaben zu tragen.
(2) Mit Ausnahme der von den Kreisen zu übernehmenden Kosten für die Leitung und Koordinierung von Einsätzen gemäß § 4 Absatz 2 und der Kosten für die Hilfeleistung bei Schadenfeuer durch Feuerwehren unmittelbar angrenzender Gemeinden im Rahmen des § 39 Absatz 4 tragen die Gemeinden die Kosten der in ihrem Gebiet und den nach § 3 Absatz 6 zugewiesenen zusätzlichen Einsatzbereichen durchgeführten Abwehrmaßnahmen.
(3) Kreisangehörige Gemeinden haben dem Kreis geleistete Ausgaben für Übungen sowie für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die durch die Gemeinde angeordnet wurden zu ersetzen.
(4) Das Land trägt die Kosten für die von ihm nach § 5 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 wahrzunehmenden Aufgaben, für die von ihm nach § 5 Absatz 5 getroffenen Maßnahmen und Anordnungen und für die von ihm nach § 40 Absatz 4 angeordnete auswärtige Hilfe. Für die Kostentragung nach § 40 Absatz 4 gelten die Kostenregelungen der Amtshilfe. Das Land übernimmt die Kosten seiner Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für die in Krisenstäben und Einsatzleitungen bei Großeinsatzlagen und Katastrophen mitwirkenden Personen (§ 32 Absatz 3 Satz 2).
(5) Das Land trägt die Kosten für die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte mit Kompetenzzentren zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes. Zu den Kosten gehören die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer. Die von den Gemeinden aufgrund der Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren an Aus- und Fortbildungen zu ersetzenden Arbeitsentgelte und Verdienstausfälle (§ 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3) und Kinderbetreuungskosten (§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3) werden ihnen vom Land erstattet. Entsprechende Ausgaben werden den Kreisen bei Teilnahme von ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeistern, ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern an Lehrgängen (§ 12 Absatz 7) vom Land ersetzt. Für alle ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren sowie die ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Stellvertreterinnen und Stellvertreter erstattet das Land den Gemeinden und Kreisen die notwendigen Fahrgelder.
(6) Das Land leistet Zuschüsse zu den Kosten des Brandschutzes der Gemeinden und Kreise. Ausgenommen sind die Ausbildung und Fortbildung auf Gemeinde- und Kreisebene sowie der vorbeugende Brandschutz.
(7) Die Kosten der Betriebsfeuerwehren und der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe oder Einrichtungen. In Fällen einer Hilfeleistung gemäß § 39 Absatz 5 können die Betriebe oder Einrichtungen Kostenersatz verlangen. Gleiches gilt für die von Gemeinden oder Kreisen angeordnete Mitwirkung an Übungen, es sei denn, diese erfolgt im Rahmen der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit.
(8) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist nur für den Brandschutz und die übrigen Aufgaben dieses Gesetzes zu verwenden.
(9) Für Kosten, die aufgrund gesetzlicher Regelungen über den Katastrophenschutz im Zivilschutz entstehen, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
(10) Ersatzansprüche der Aufgabenträger nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 886); geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 30: Absatz 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1 geändert sowie Absatz 5 und 6 angefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 46 Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 geändert, Absatz 5 (alt) aufgehoben, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5, Absatz 7 umbenannt in Absatz 6 und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. |
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§ 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 31 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |