Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 54
Unterrichtungs- und Weisungsrechte
(1) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten. Sie sind berechtigt, jederzeit den Leistungsstand der Einheiten und Einrichtungen nach diesem Gesetz zu überprüfen. Die kreisfreien Städte und Kreise haben bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen unverzüglich die Aufsichtsbehörde über Art und Umfang des Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu sichern.
(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu sichern. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über die Gliederung, Führung, Ausstattung, Ausbildung und Fortbildung der öffentlichen Feuerwehren, das Verfahren bei Ersatzleistungen nach § 21, § 22 Absatz 1 und § 50 Absatz 5, die Einsatzbereiche nach § 3 Absatz 6, die Dienstkleidung der Feuerwehrangehörigen, die Tätigkeit der Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister nach § 12, die Leitstellen nach § 28, die Notrufabfragestellen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 28 Absatz 4, die Löschwasserversorgung nach § 3 Absatz 2 sowie die Organisation der gegenseitigen, der landesweiten und der auswärtigen Hilfe nach §§ 39 und 40.
(4) Kommt bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen die Gemeinde oder der Kreis der Weisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse der Gemeinde oder des Kreises in entsprechender Anwendung des § 123 Absatz 2 der Gemeindeordnung und des § 57 Absatz 3 der Kreisordnung selbst ausüben oder die Ausübung einem anderen übertragen.
(5) Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Einsatzaufgabe bei einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe führt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, die Landrätin oder der Landrat als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt.
(6) Werden Gebiete mehrerer kreisfreier Städte oder Kreise von einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe betroffen, so kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde eine von diesen Körperschaften mit der Leitung der Abwehrmaßnahmen beauftragen. Die Aufsichtsbehörden können im Übrigen die Leitung der Abwehrmaßnahmen an sich ziehen, wenn der Erfolg der Abwehrmaßnahmen ansonsten nicht sichergestellt erscheint. Auch dann wirken die bisher Zuständigen bei den Abwehrmaßnahmen mit.
Teil 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 886); geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 30: Absatz 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1 geändert sowie Absatz 5 und 6 angefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 46 Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 geändert, Absatz 5 (alt) aufgehoben, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5, Absatz 7 umbenannt in Absatz 6 und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. |
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§ 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 31 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |