Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 4
Satzung und innere Struktur des Zweckverbands

(1) Zur Bildung des Zweckverbands vereinbaren die beteiligten öffentlichen Stellen eine Verbandssatzung.

(2) Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. Die Verbandssatzung kann unter Beachtung des jeweils anzuwendenden innerstaatlichen Rechts weitere Organe vorsehen.

(3) Die Verbandssatzung muß Bestimmungen enthalten über:

1. die Verbandsmitglieder,

2. die Aufgaben und Befugnisse des Zweckverbands,

3. den Namen und den Sitz des Zweckverbands,

4. die Zuständigkeiten der Organe des Zweckverbands und die Zahl der Vertreter der öffentlichen Stellen in den Organen,

5. das Einladungsverfahren,

6. die zur Beschlußfassung erforderlichen Mehrheiten,

7. die Öffentlichkeit der Sitzungen,

8. Sprache und Form der Sitzungsniederschriften,

9. die Art der Rechnungsführung,

10. die Festsetzung der Beiträge der Verbandsmitglieder,

11. Beitritt und Austritt von Verbandsmitgliedern,

12. die Auflösung des Zweckverbands und

13. die Abwicklung des Zweckverbands nach seiner Auflösung.

Sie kann weitere Bestimmung vorsehen.

(4) Änderungen der Verbandssatzung bedürfen mindestens einer Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter der öffentlichen Stellen in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann zusätzliche Voraussetzungen vorsehen.

(5) Die Entsendung von Vertretern der öffentlichen Stellen in die Verbandsversammlung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Staates. Gleiches gilt für die Rechte und Pflichten dieser Vertreter im Verhältnis zu ihren entsendenden Stellen, soweit dieses Abkommen nicht anderes regelt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 255.