Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 8
Wirksamkeitsvoraussetzungen für Maßnahmen
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit können nur rechtsverbindlich vereinbart und geändert werden, wenn die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der beteiligten öffentlichen Stellen über:

1. Zuständigkeit und Beschlußfassung der Organe der öffentlichen Stellen,

2. Formerfordernisse,

3. Genehmigungen und

4. Bekanntmachungen

eingehalten worden sind.

(2) Öffentliche Stellen haben die öffentlichen Stellen, die im Gebiet anderer Vertragspartner gelegen sind, auf die Erfordernisse des Absatzes 1 hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 255.