Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6
Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen

(1) Die Hafensicherheitsbehörde kann einem Schiff das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieses die Sicherheit von Personen, Schiffen, des Hafens, der Hafenanlage oder sonstigen Sachen von bedeutendem Wert unmittelbar gefährdet. Die Hafensicherheitsbehörde kann anstelle eines Einlaufverbots im Sinne des Satzes 1 auch andere Anordnungen treffen.

(2) Die Hafensicherheitsbehörde kann Schiffe, die bereits in einen Hafen eingelaufen sind, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 aus dem Hafengebiet verweisen oder verholen lassen.

(3) Der Führer eines Schiffes ist verpflichtet, die von der Hafensicherheitsbehörde getroffenen Anordnungen zu befolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910); geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.

Fn 3

§ 19 Absatz 6 und 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.