Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat eine fachlich und persönlich geeignete beauftragte Person für die Gefahrenabwehr sowie mindestens eine geeignete Vertretung zu bestellen und der Hafensicherheitsbehörde zu benennen. Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr nimmt insbesondere die Aufgaben nach Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahr.

(2) Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss

1. über Fachkenntnisse gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes verfügen,

2. an einer diesbezüglichen fachlichen Ausbildung nach Absatz 3 teilgenommen haben und dies durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung nachweisen und

3. zuverlässig im Sinne von § 20 sein.

(3) Die Vermittlung der Fachkenntnisse erfolgt an einer geeigneten Qualifizierungseinrichtung, die in den Fachbereichen gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes ausbildet. Zum Nachweis der fachlichen Ausbildung stellt die Qualifizierungseinrichtung der beauftragten Person für die Gefahrenabwehr eine Teilnahmebestätigung aus, die mindestens den Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum des Teilnehmers, die Bezeichnung der Qualifizierungseinrichtung, den Schulungszeitraum und das Ausstelldatum sowie Angaben zu Art und Lehrinhalt der Schulung enthalten muss.

(4) Erlangt die Hafensicherheitsbehörde Erkenntnisse, die Zweifel an einer vollständigen, sachgerechten Vermittlung des notwendigen Fachwissens nach Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes begründen, soll sie die Bestellung der durch den Betreiber der Hafenanlage benannten Person zur beauftragten Person für die Gefahrenabwehr ablehnen, solange die Zweifel nicht ausgeräumt sind. Verbleiben nach der Durchführung des Verfahrens gemäß Teil 4 Zweifel an der Zuverlässigkeit der benannten Person, ist eine Bestellung zur beauftragten Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu untersagen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910); geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.

Fn 3

§ 19 Absatz 6 und 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.