Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 11
Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts zur Risikobewertung nach § 10 Absatz 3 einen auf die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Hafenanlage angepassten Plan zur Gefahrenabwehr gemäß Abschnitt A/16 des ISPS-Codes zu erstellen und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage enthält insbesondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr für die einzelnen Gefahrenstufen und ist unter Berücksichtigung von Teil B Absatz 16 des ISPS-Codes abzufassen. Dabei sind die Regelungen in Teil B Absatz 16.3 und 16.8 des ISPS-Codes verbindlich. Die Hafensicherheitsbehörde kann dem Betreiber der Hafenanlage eine angemessene Frist für die Erstellung oder Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr setzen.

(2) Unbeschadet seiner Pflichtenstellung und unter Beachtung von § 17 Absatz 1 und 3 kann der Betreiber der Hafenanlage einen anderen Rechtsträger mit der Erstellung und Fortschreibung beauftragen oder sich dessen Unterstützung bedienen.

(3) Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und wesentliche Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Hafensicherheitsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan zur Gefahrenabwehr den sich aus dem Bericht zur Risikobewertung nach § 10 ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr für die Hafenanlage genügt. Die Hafensicherheitsbehörde beteiligt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens unter fachlichen Gesichtspunkten die zuständige Polizeibehörde sowie die örtliche Ordnungsbehörde und den Träger der Brandschutzbedarfsplanung. Sie stellt der zuständigen Polizeibehörde nach Erteilung der Genehmigung eine Ausfertigung des Plans zur Gefahrenabwehr zur Verfügung.

(4) Besteht für die Hafenanlage kein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr, ist das Zusammenwirken mit Schiffen im Sinne des § 2 Absatz 1 unzulässig. Über Ausnahmen und die in einem solchen Fall einzuhaltenden Anforderungen entscheidet die Hafensicherheitsbehörde.

(5) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen durchzuführen. Dies gilt auch für alle organisatorischen Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wie die zeitgerechte Durchführung von Schulungen und Übungen gemäß der genehmigten Gefahrenabwehrplanung. Die Hafensicherheitsbehörde kann im Einzelfall für die Umsetzung bestimmter Maßnahmen eine angemessene Frist setzen.

(6) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde jederzeit Zutritt zu seiner Anlage und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann. Im Zusammenhang mit der Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, die Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen in Begleitung von Beschäftigten der Hafensicherheitsbehörde zu betreten.

(7) Die Hafensicherheitsbehörde stellt eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch den Betreiber der Hafenanlage gemäß Absatz 16 Nummer 62 und 63 in Verbindung mit Anhang 2 des Teils B des ISPS-Codes aus.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910); geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.

Fn 3

§ 19 Absatz 6 und 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.