Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 13
Risikobewertung für den Hafen
(1) Die Hafensicherheitsbehörde führt unter Beachtung des Anhangs I der Richtlinie 2005/65/EG eine Risikobewertung durch. Sie soll den besonderen Gegebenheiten in den für die Gefahrenabwehr relevanten Bereichen angemessen Rechnung tragen. Dabei hat sie die Gefahrenabwehrpläne für im Hafengebiet befindliche Hafenanlagen ergänzend zu berücksichtigen.
(2) Die Nutzer, Eigentümer und Verantwortlichen der Flächen und Einrichtungen in den für die Gefahrenabwehr relevanten Bereichen sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
1. nach Anmeldung und Absprache den Zutritt zu den Flächen und Einrichtungen und deren Besichtigung zu gewähren und
2. Auskunft über die in Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG aufgeführten Punkte zu geben, soweit sie hierzu Angaben machen können, und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme zu überlassen.
(3) Nach Abschluss der Risikobewertung hat die Hafensicherheitsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde sowie der örtlichen Ordnungsbehörde und den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse hierüber einen Bericht zu erstellen.
(4) Der Betreiber eines Hafens sowie die sonstigen Eigentümer und Nutzer von Flächen im Hafen sind dazu verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Art, die Nutzung oder die Zweckbestimmung von Flächen und Einrichtungen im Hafen ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung des Hafenbetriebs, eintreten.
(5) Die Hafensicherheitsbehörde hat die Risikobewertung bei sicherheitsrelevanten Änderungen anzupassen. Eine Überprüfung muss mindestens einmal in fünf Jahren vorgenommen werden.
In Kraft getreten am 30. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910); geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 2 Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. |
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§ 19 Absatz 6 und 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |