Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 15
Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen
(1) Die Hafensicherheitsbehörde erstellt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß § 13 durchgeführten Risikobewertung einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und schreibt diesen fort. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen trägt den besonderen Gegebenheiten verschiedener Bereiche des Hafens in angemessener Weise Rechnung und bezieht die Pläne zur Gefahrenabwehr für im Hafengebiet befindliche Hafenanlagen mit ein. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen enthält insbesondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr für die einzelnen Gefahrenstufen und muss entsprechend der Größe und Bedeutung des Hafens den Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2005/65/EG genügen.
(2) Die Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr durch die Hafensicherheitsbehörde erfolgt im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde sowie der örtlichen Ordnungsbehörde und den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse. Die Hafensicherheitsbehörde hört den Betreiber des Hafens sowie die sonstigen Eigentümer und Nutzer im Hafen zu den sie betreffenden Aspekten des Plans zur Gefahrenabwehr an. Nach der Fertigstellung gibt die Hafensicherheitsbehörde den Plan zur Gefahrenabwehr den in Satz 1 genannten Behörden bekannt.
(3) Die Durchführung der im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen für die jeweiligen Gefahrenstufen vorgesehenen Zugangskontrollen im Hafen obliegt der örtlich zuständigen Polizeibehörde.
(4) Der Betreiber des Hafens sowie die sonstigen Eigentümer und Nutzer im Hafen sind verpflichtet, die ihnen nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden, von ihrer Eigensicherungspflicht umfassten Maßnahmen durchzuführen. Die Hafensicherheitsbehörde kann im Einzelfall für die Umsetzung bestimmter Maßnahmen eine angemessene Frist setzen.
(5) Der Betreiber des Hafens und die sonstigen Rechtsträger innerhalb des Hafens sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde jederzeit Zutritt zu ihren Flächen und Einrichtungen und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese die Einhaltung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann. Im Zusammenhang mit der Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, die Häfen in Nordrhein-Westfalen in Begleitung von Beschäftigten der Hafensicherheitsbehörde zu betreten.
(6) Die Hafensicherheitsbehörde hat den Plan zur Gefahrenabwehr bei sicherheitsrelevanten Änderungen unter Berücksichtigung der durch Übungen gewonnenen Erkenntnisse anzupassen. Der Hafenbetreiber, die sonstigen Eigentümer der Hafenflächen und die Nutzer im Hafen haben hierzu der Hafensicherheitsbehörde entsprechende Änderungen anzuzeigen. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen wird durch die Hafensicherheitsbehörde regelmäßig, höchstens im Abstand von fünf Jahren, überprüft.
In Kraft getreten am 30. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910); geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 2 Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. |
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§ 19 Absatz 6 und 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |