Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 18
Datenerhebung
(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Hafensicherheitsbehörde die Identität der betroffenen Person feststellen.
(2) Zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung darf die Hafensicherheitsbehörde die für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort der betroffenen Person zuständige Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen, das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen und die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ersuchen, vorhandene Informationen im Sinne des § 20 zu übermitteln. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Das Ersuchen erstreckt sich auf
1. die Personenfahndungsdateien,
2. die Kriminalaktennachweise und
3. die polizeilichen Staatsschutzdateien.
Bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems. Die beteiligte Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen, das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen teilen der Hafensicherheitsbehörde sämtliche für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevanten Erkenntnisse mit.
(3) Hat die betroffene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland, so ist das Ersuchen nach Absatz 2 an die in diesem Bundesland zuständige Polizeivollzugsbehörde und an die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Hatte die betroffene Person in den letzten zehn Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung Wohnsitze auch in anderen Bundesländern, so können neben den in Absatz 2 genannten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen auch die für diese Wohnsitze zuständigen Polizeivollzugsbehörden um die Übermittlung dort vorhandener bedeutsamer Informationen im Sinne des § 20 ersucht werden.
(4) Hat die betroffene Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Ersuchen nach Absatz 2 an die für den Unternehmenssitz des Arbeitgebers zuständige Polizeivollzugs- und die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Hat auch der Arbeitgeber der betroffenen Person keinen Unternehmenssitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Ersuchen nach Absatz 2 ausschließlich an das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Satz 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die betroffene Person innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung Wohnsitze im Ausland hatte.
(5) Die Hafensicherheitsbehörde ersucht darüber hinaus, soweit im Einzelfall erforderlich, die folgenden Stellen um Auskunft über vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen im Sinne des § 20:
1. die Polizeivollzugsbehörden,
2. das Bundeskriminalamt,
3. das Zollkriminalamt,
4. den Bundesnachrichtendienst,
5. den Militärischen Abschirmdienst,
6. den gegenwärtigen Arbeitgeber und
7. bei ausländischen betroffenen Personen die zuständige Ausländerbehörde im Hinblick auf Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person.
(6) Bestehen auf Grund der durch die beteiligten Stellen übermittelten Informationen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, kann die Hafensicherheitsbehörde zusätzlich zur Behebung dieser Zweifel bei den Strafverfolgungsbehörden Auskünfte einholen. Sie kann von der betroffenen Person selbst weitere Informationen einholen oder gegebenenfalls deren Vorlage verlangen.
In Kraft getreten am 30. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910); geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 2 Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. |
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§ 19 Absatz 6 und 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |