Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 19 (Fn 3)
Mitwirkung, Verfahren und Benachrichtigungspflichten
(1) Die Betreiber von Häfen und Hafenanlagen sowie die Arbeitgeber von Personen im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehenden Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Personen im Sinne des § 17 Absatz 1 beantragen die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der Hafensicherheitsbehörde.
(3) In dem Antrag sind von der betroffenen Person anzugeben:
1. der Name, einschließlich früherer Namen,
2. der Geburtsname,
3. sämtliche Vornamen,
4. das Geschlecht,
5. das Geburtsdatum,
6. der Geburtsort und das Geburtsland,
7. die Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung, hilfsweise der gewöhnliche Aufenthaltsort,
8. die Staatsangehörigkeit,
9. die Personalausweis- oder Passnummer,
10. der Arbeitgeber,
11. die vorgesehene Tätigkeit und
12. sonstige für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Sachverhalte im Sinne des § 20.
(4) Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten.
(5) Die Überprüfung wird durch den Antrag der betroffenen Person eingeleitet. Sie ist über die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sowie über das Recht, Angaben im Sinne des Absatzes 4 verweigern zu können, rechtzeitig vorher zu belehren. Darüber hinaus ist die betroffene Person bei Antragstellung über den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung sowie über die Stellen nach § 18, bei denen Daten und Informationen abgefragt werden, und die Stellen, die nach den Absätzen 8 und 9 über das Ergebnis der Überprüfung und die zu Grunde liegenden Erkenntnisse informiert werden, zu unterrichten.
(6) Bestehen nach der Zuverlässigkeitsüberprüfung keine Bedenken gegen eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 1, so erhält die betroffene Person von der Hafensicherheitsbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die Unbedenklichkeit. Der Bescheid wird unter Berücksichtigung der Anforderung an die regelmäßige Erneuerung der Überprüfung gemäß Absatz 12 befristet.
(7) Soweit die eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, gibt die Hafensicherheitsbehörde der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den maßgeblichen Erkenntnissen zu äußern. Die Anhörung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse zu gewährleisten und im Falle von Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks auszuschließen. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 18 Absatz 2 bis 4, Absatz 5 Nummer 1 bis 5 und 7 oder Absatz 6 Satz 1 genannten Behörden, so ist hinsichtlich der Bekanntgabe der Erkenntnisse das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. § 28 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, findet Anwendung.
(8) Können bestehende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person nicht ausgeräumt werden, ist die Zuverlässigkeit zu verneinen. In diesen Fällen wird der betroffenen Person die Entscheidung mit den maßgeblichen Gründen durch schriftlichen oder elektronischen, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid mitgeteilt. Die Begründung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und Tatsachen zu gewährleisten und im Falle von Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks auszuschließen. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen über die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung.
(9) Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Sie setzt den betreffenden Arbeitgeber, bei dem die Tätigkeit oder der Einsatz erfolgt beziehungsweise erfolgen soll, über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung in Kenntnis. Die dem Ergebnis zu Grunde liegenden Erkenntnisse dürfen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind.
(10) Werden der Hafensicherheitsbehörde nach festgestellter Zuverlässigkeit und Erlass des Bescheids über die Unbedenklichkeit Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit einer in § 17 Absatz 1 genannten Person begründen, so hat sie deren Zuverlässigkeit von Amts wegen neu zu überprüfen. Die gemäß § 18 beteiligten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und der Arbeitgeber haben die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten, falls sie von solchen Tatsachen Kenntnis erlangen oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen. Absatz 7 und § 18 Absatz 6 gelten entsprechend.
(11) Führt die neue Überprüfung zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit, die nicht ausgeräumt werden können, ist der nach Absatz 6 erteilte Bescheid über die Unbedenklichkeit aufzuheben. Im Falle dieser Aufhebung gelten die Absätze 8 und 9 entsprechend.
(12) Unbeschadet des Absatzes 10 ist die Feststellung der Zuverlässigkeit von den in § 17 Absatz 1 genannten Personen im Abstand von fünf Jahren nach Bekanntgabe des letzten Überprüfungsergebnisses neu zu beantragen. Hat die betroffene Person die erneute Feststellung der Zuverlässigkeit spätestens drei Monate vor Ablauf der fünf Jahre seit der Bekanntgabe des letzten Überprüfungsergebnisses beantragt, so gilt sie bis zum Abschluss der neuerlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung als zuverlässig.
(13) Für die Auskunftserteilung an die betroffene Person und die Akteneinsicht durch diese findet § 24 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5 April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist, entsprechende Anwendung.
In Kraft getreten am 30. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910); geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 2 Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. |
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§ 19 Absatz 6 und 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |