Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 21
Zweckbindung, Nutzung, Verarbeitung, Berichtigung, Sperrung und Löschung
personenbezogener Daten
(1) Die Hafensicherheitsbehörde darf die nach § 18 und § 19 Absatz 10 Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verwenden.
(2) Die in § 18 genannten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die in § 18 Absatz 5 Nummer 6 genannte Stelle dürfen zum Zwecke ihrer Benachrichtigungs- und Übermittlungspflichten Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen darf zu diesem Zweck die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Sie darf die gespeicherten personenbezogenen Daten im Rahmen des erforderlichen Umfangs auch nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendungen vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.
(3) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. Die Änderung der Daten und die Ursache der unrichtigen oder unvollständigen Information sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Sind personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig oder unvollständig waren oder geworden sind.
(4) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind von der Hafensicherheitsbehörde und von den nach § 18 Absatz 2 und 4 beteiligten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und den nach § 18 Absatz 5 Nummer 6 Beteiligten zu löschen
1. zu dem Zeitpunkt, in dem der Unbedenklichkeitsbescheid seine Gültigkeit verliert, es sei denn, die betroffene Person hat erneut einen Antrag auf Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit gestellt oder
2. ein Jahr nachdem die Zuverlässigkeit verneint worden ist, es sei denn, die betroffene Person hat erneut einen Antrag auf Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit gestellt.
Zur Gewährleistung der Löschungen unterrichtet die Hafensicherheitsbehörde die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen bei Eintritt der Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2. Im Übrigen sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(5) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden.
Teil 5
Schlussvorschriften
In Kraft getreten am 30. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910); geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 2 Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. |
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§ 19 Absatz 6 und 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |