Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

 1 / 2

§ 1

Die in Bundesgesetzen vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen, die durch § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen der Landesregierung erteilt sind, werden auf die obersten Landesbehörden übertragen, die in den bisherigen Vorschriften bezeichnet sind. Die obersten Landesbehörden können die Ermächtigungen auf nachgeordnete Behörden in dem bisher bezeichneten Umfang weiter übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1961 S. 285.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1961.