Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch GFG 2017 vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

 

§ 19
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen

(1) Zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen, die im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystems keine oder nur unzureichende Berücksichtigung finden, werden insgesamt 34 167 300 Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind bestimmt für

1. pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort außergewöhnliche Belastungen tragen (Kurortehilfe), in Höhe von bis zu 8 648 100 Euro; die empfangsberechtigten Gemeinden und der für die jeweilige Gemeinde festgesetzte Betrag ergeben sich aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz;

2. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührenhilfe) in Höhe von bis zu 5 502 900 Euro; die empfangsberechtigten Gemeinden und der für die jeweilige Gemeinde festgesetzte Betrag ergeben sich aus der Anlage 5 zu diesem Gesetz; die Zuweisungen bleiben bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten nach § 6 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) geändert worden ist, außer Betracht;

3. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Belastungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften (Gaststreitkräftestationierungshilfe) in Höhe von bis zu 3 447 300 Euro; die empfangsberechtigten Gemeinden und der für die jeweilige Gemeinde festgesetzte Betrag ergeben sich aus der Anlage 6 zu diesem Gesetz;

4. pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände zur Milderung von Belastungen, die durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, entstehen, in Höhe von 9 644 600 Euro; der Betrag wird zu jeweils der Hälfte auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband Rheinland aufgeteilt;

5. Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Milderung von Härten, die sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, oder zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen in Höhe von 6 924 400 Euro.

(3) Die Mittel nach Absatz 2 Nummer 5 können auch für Zuweisungen an Kommunen eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, der interkommunalen Zusammenarbeit oder der Einführung und Verbreitung neuer Techniken bei der Durchführung kommunaler Aufgaben unterstützt werden. Zudem können auch finanzielle Mittel für Maßnahmen der kommunalen Spitzenverbände zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit verwendet werden.

Teil 3

Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 947); geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 237), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Aufgehoben durch GFG 2017 vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 2

Anlage 5 neu gefasst durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 237), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.