Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch GFG 2017 vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

 

§ 21a
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ein Anteil von 26 Prozent des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich der ertragsteuerlichen Mindereinnahmen zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird auf 18 031 000 Euro festgesetzt.

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage festgesetzt ist.

(3) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt.

(4) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das Finanzministerium und das für Kommunales zuständige Ministerium.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 947); geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 237), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Aufgehoben durch GFG 2017 vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 2

Anlage 5 neu gefasst durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 237), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.