Historische SGV. NRW.

32 / 35

Aufgehoben durch GFG 2017 vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

 

§ 31
Abschlagszahlungen für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
und in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

(1) Das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste

1. durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 21 und

2. in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 nach § 21a

für das Jahr 2016 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin nach § 3 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017 vom 16. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 897) erfolgt ist.

(2) Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Haushaltsjahr 2017, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2017 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 947); geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 237), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Aufgehoben durch GFG 2017 vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 2

Anlage 5 neu gefasst durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 237), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.