Historische SGV. NRW.
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§ 1
Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. eine bestimmte Vorbildung hat (§ 2),
2. vom Unfallversicherungsträger für die Vorbereitungszeit angemeldet wird und diese erfolgreich abgeleistet hat (§ 3) und
3. die Zulassung zur Prüfung über seinen Unfallversicherungsträger beantragt hat (§ 4).
In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 762). |