Historische SGV. NRW.

2 / 19

Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1089), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.

 

§ 2
Vorbildung

(1) Die Vorbildung erfüllt, wer

1. ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtung in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften oder einer der dem zukünftigen Einsatzbereich entsprechenden Fachrichtung besitzt
und

2. über praktische betriebliche Kenntnisse verfügt,

a) die durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, die eine Vorbildung nach Absatz 1 Nummer 1 voraussetzt, erworben wurden und

b) die dem späteren Tätigwerden als Aufsichtsperson förderlich sind.

Die praktischen betrieblichen Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 2 können auch im Rahmen einer Teilzeittätigkeit erworben werden, sofern sie qualitativ gleichwertig sind.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen sind durch staatlich anerkannte Abschlüsse, die in Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen durch Zeugnisse über die Tätigkeiten und Qualifikationen, in denen die praktischen betrieblichen Kenntnisse erworben worden sind, nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 762).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1089), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.