Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1089), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.

 

§ 3
Vorbereitungszeit

(1) In der Vorbereitungszeit sollen die erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen in Praxis und Theorie für die Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der Aufsichtsperson entsprechend dem Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation (Anlage) erworben werden. Diese umfassen insbesondere:

1. praktische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Durchführung des gesetzlichen Beratungs- und Überwachungsauftrages,

2. Kenntnisse über Organisation und Finanzierung eines Unfallversicherungsträgers,

3. fachliche und rechtliche Kenntnisse im Bereich Prävention sowie in den anderen Aufgabenbereichen der gesetzlichen Unfallversicherung und

4. Handlungs- und Umsetzungskompetenzen.

(2) Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel zwei Jahre.

(3) Die Vorbereitungszeit kann auf Antrag des Unfallversicherungsträgers mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn die AP i. V. entsprechende Kompetenzen nach Absatz 1 nachweisen kann.

(4) Die AP i. V. hat während der Vorbereitungszeit schriftliche Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten zu führen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 762).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1089), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.