Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1089), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.

 

§ 4
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist von der AP i. V. über den Unfallversicherungsträger an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten, die oder der über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Vorbereitungszeit gestellt werden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. die Nachweise der Vorbildung (§ 2),

3. die schriftlichen Aufzeichnungen und Nachweise aus der Vorbereitungszeit (§ 3) und

4. zwei mit dem Unfallversicherungsträger abgestimmte Themenvorschläge für die schriftliche Prüfung, jeweils mit einer kurzen Begründung des Vorschlages (§ 9 Absatz 1).

Teil 2
Prüfungsausschuss, Geschäftsstelle

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 762).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1089), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.