Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1089), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.

 

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird von dem Prüfungsausschuss für Aufsichtspersonen bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) abgenommen, der alle Entscheidungen nach dieser Prüfungsordnung, mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulassung nach § 4 Absatz 1, trifft. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Die Beratungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar:

1. der oder dem Vorsitzenden,

2. einer Leiterin oder einem Leiter des Aufsichts- bzw. Präventionsdienstes eines Unfallversicherungsträgers oder einer Aufsichtsperson in vergleichbarer Stellung mit jeweils mindestens fünfjähriger Erfahrung in vergleichbarer Stellung als Beisitzerin oder Beisitzer und

3. einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer eines Unfallversicherungsträgers oder einer Person mit der Befähigung zum Richteramt bzw. zum höheren Verwaltungsdienst in vergleichbarer Stellung als Beisitzerin oder Beisitzer.

(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden werden ständige Vertreterinnen oder Vertreter berufen, die diese im Falle der Verhinderung vertreten. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

(4) Die oder der Vorsitzende und deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter werden vom Vorstand der DGUV berufen.

(5) Die Beisitzenden werden für jede Prüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus einem Kreis von Personen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 berufen und von der DGUV auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der erforderlichen Zahl und Qualifikation bestellt.

(6) Im Verhinderungsfall von Mitgliedern des Prüfungsausschusses entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über eine Vertretung.

(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 beträgt sechs Jahre. Sie bleiben ungeachtet von Satz 1 bis zur Bestellung von Nachfolgerinnen und Nachfolgern im Amt. Wiederberufungen sind möglich.

(8) Der Sitz des Prüfungsausschusses ist der Sitz der DGUV.

(9) Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 762).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1089), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.