Historische SGV. NRW.
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§ 7
Gegenstand der Prüfung
Gegenstand der Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 sowie insbesondere die im Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation (AP I) aufgeführten Basisqualifikationen und die Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen.
In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 762). |