Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1089), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.

 

§ 9
Schriftlicher Prüfungsteil

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Ausarbeitung über ein Thema zu Fragen der Prävention. Der Prüfungsausschuss wählt auf Vorschlag der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden das Thema aus den nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 eingereichten Themenvorschlägen aus. Die Ausarbeitung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt des Themas bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.

(2) Der Ausarbeitung ist eine unterschriebene Erklärung beizufügen, dass die AP i. V. sie selbstständig und ohne fremde Hilfe sowie nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat.

(3) Die Frist nach Absatz 1 Satz 3 kann von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden, wenn zwingende Gründe, insbesondere Krankheit, für die Nichteinhaltung nachgewiesen sind.

(4) Wird die Ausarbeitung nicht innerhalb der nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Fristen abgegeben, gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.

(5) Das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils ist Voraussetzung für die Durchführung des praktischen und mündlichen Teils.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 762).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1089), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.