Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1089), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.

 

§ 10
Praktischer Prüfungsteil

Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Besichtigung in einem Unternehmen, für das der Unfallversicherungsträger zuständig ist. In dem ausgewählten Unternehmensteil darf die AP i. V. noch nicht tätig geworden sein. Die Besichtigung dauert in der Regel je AP i. V. 45 Minuten zuzüglich Vor- und Nachgespräch. Über das Ergebnis der Besichtigung hat die AP i. V. einen schriftlichen Bericht zu fertigen, der dem Prüfungsausschuss vorzulegen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 762).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1089), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.