Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1089), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.

 

§ 11
Mündlicher Prüfungsteil

(1) Der mündliche Teil der Prüfung setzt sich aus einem Vortrag und einem dreiteiligen Prüfungsgespräch zusammen.

(2) Der frei zu haltende Vortrag behandelt Aufgaben der Unfallversicherung. Die Vortragszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(3) Das Vortragsthema, einschließlich der erforderlichen Unterlagen, ist der AP i. V. drei Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung zuzustellen.

(4) Das Prüfungsgespräch wird von den drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses geführt; sie teilen sich inhaltlich und zeitlich die Prüfungsgebiete. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die im Rahmen der Ausbildung vermittelten Inhalte nach § 3 Absatz 1 sowie auf aktuelle Fragen zur Prävention und zur gesetzlichen Unfallversicherung.

(5) Das Prüfungsgespräch soll bei einer Einzelprüfung nicht länger als 90 Minuten, bei einer Doppelprüfung nicht länger als 120 Minuten dauern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 762).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1089), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.