Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1089), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.

 

§ 16
Befähigungsnachweis in anderen Fällen

(1) Dem Antrag auf Ausstellung des Befähigungsnachweises nach § 18 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ohne Prüfung kann entsprochen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Abschlussprüfung im höheren oder gehobenen technischen Dienst der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde oder der Bergaufsicht erfolgreich abgelegt hat. Der Antrag ist über den Unfallversicherungsträger der Antragstellerin oder des Antragstellers bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Die oder der Vorsitzende bildet einen Prüfungsausschuss, der über den Antrag entscheidet.

(2) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Prüfung auf einen Teil der Prüfungsleistungen beschränken, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis führt, dass sie oder er gleichwertige fachliche oder berufliche Leistungen bereits zuvor erbracht hat. Der Antrag muss von dem Unfallversicherungsträger, bei dem die Antragstellerin oder der Antragsteller tätig ist, befürwortet sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 762).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1089), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.