Historische SGV. NRW.
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§ 17
Widerspruch
Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses der DGUV Widerspruch eingelegt werden. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfungsausschusses der Vorstand der DGUV angerufen werden. Dieser entscheidet abschließend.
In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 762). |