Historische SGV. NRW.
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§ 18
Prüfungsgebühr
Für die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses sind Prüfungsgebühren zu bezahlen. Die Höhe wird durch die DGUV festgesetzt.
In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 762). |
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§ 18
Prüfungsgebühr
Für die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses sind Prüfungsgebühren zu bezahlen. Die Höhe wird durch die DGUV festgesetzt.
In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 762). |