Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

8 / 14

§ 8
Kirchliche Feiertage

(1) Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften außer den in § 2 genannten Feiertagen begangen werden.

(2) An kirchlichen Feiertagen haben die Arbeitgeber den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

(3) Kirchliche Feiertage werden gemäß § 5 Abs. 1 geschützt in den Gemeinden, in denen mindestens zwei Fünftel der Bevölkerung den Feiertag begehen oder in denen die allgemeine Achtung des Feiertages einer langjährigen Gewohnheit entspricht. In Zweifelsfällen entscheidet der Regierungspräsident.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1989 S. 222, geändert durch Gesetz v. 17. 4. 1991 (GV. NW. S. 200), 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1114).

Fn2

§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1114); in Kraft getreten am 31. Dezember 1994.

Fn3

§ 5 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 17. 4. 1991 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 4. Mai 1991.

Fn4

§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1114); in Kraft getreten am 31. Dezember 1994.

Fn5

Die Vorschrift trat am 10. Mai 1961 in Kraft. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 9. Mai 1989.